ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN

Kleinhappl Management Service Group 

Stand: Jänner 2009

1. Allgemeine Grundlagen/Geltungsbereich

1.1       Für sämtliche Rechtsgeschäfte sind die vorliegenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen integrierender 
            Bestandteil. Maßgeblich ist jeweils die zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses gültige Fassung.

1.2       Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten auch für alle künftigen Vertragsbeziehungen, somit auch dann, 
             wenn bei Zusatzverträgen darauf nicht ausdrücklich hingewiesen wird.

1.3       Entgegenstehende Allgemeine Geschäftsbedingungen des Auftraggebers sind ungültig, es sei denn, diese werden 
             vom Auftragnehmer ausdrücklich schriftlich anerkannt.

1.4       Für den Fall, dass einzelne Bestimmungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam sein oder 
             werden sollten, berührt dies die Wirksamkeit der verbleibenden Bestimmungen und der unter ihrer Zugrundelegung 
             geschlossenen Verträge nicht. Die unwirksame ist durch eine wirksame Bestimmung, die ihr dem Sinn und 
             wirtschaftlichen Zweck nach am nächsten kommt, zu ersetzen.

1.5       Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten nur gegenüber Personen, die bei Abschluss des Vertrages in 
             Ausübung ihrer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handeln (Unternehmer), nicht jedoch für 
             Verbrauchergeschäfte im Sinne des KSCHG.

2. Umfang des Beratungsauftrages/Stellvertretung

2.1       Der Umfang eines konkreten Beratungsauftrages wird im Einzelfall vertraglich vereinbart.

2.2       Alle Aufträge und sonstige Vereinbarungen sind nur dann rechtsverbindlich, wenn sie von den Vertragsparteien 
             firmenmäßig gezeichnet werden und verpflichten gegenseitig nur in dem in der schriftlichen vertraglichen 
             Vereinbarung angegebenen Umfang.

2.3       Der Auftragnehmer ist berechtigt, die ihm obliegenden Aufgaben ganz oder teilweise durch Dritte erbringen zu 
             lassen. Die Bezahlung des Dritten erfolgt ausschließlich durch den Auftragnehmer selbst. Es entsteht kein wie 
             immer geartetes direktes Vertragsverhältnis zwischen dem Dritten und dem Auftraggeber.

2.4       Der Auftraggeber verpflichtet sich, während sowie bis zum Ablauf von drei Jahren nach Beendigung dieses 
             Vertragsverhältnisses keine wie immer geartete Geschäftsbeziehung zu Personen oder Gesellschaften 
             einzugehen, deren sich der Auftragnehmer zur Erfüllung seiner vertraglichen Pflichten bedient. 
             Der Auftraggeber wird diese Personen und Gesellschaften insbesondere nicht mit solchen oder ähnlichen 
             Beratungsleistungen beauftragen, die auch der Auftragnehmer anbietet.

3. Aufklärungspflicht des Auftraggebers/Vollständigkeitserklärung

3.1       Der Auftraggeber sorgt dafür, dass die organisatorischen Rahmenbedingungen bei Erfüllung des 
             Beratungsauftrages an seinem Geschäftssitz ein möglichst ungestörtes, dem raschen Fortgang des 
             Beratungsprozesses förderliches Arbeiten erlauben.

3.2       Der Auftraggeber wird den Auftragnehmer auch über vorher durchgeführte und/oder laufende Beratungen – 
             auch auf anderen Fachgebieten – umfassend informieren.

3.3       Der Auftraggeber sorgt dafür, dass dem Auftragnehmer auch ohne dessen besondere Aufforderung alle für 
             die Erfüllung und Ausführung des Beratungsauftrages notwendigen Unterlagen zeitgerecht vorgelegt werden 
             und ihm von allen Vorgängen und Umständen Kenntnis gegeben wird, die für die Ausführung des 
             Beratungsauftrages von Bedeutung sind. Dies gilt auch für alle Unterlagen, Vorgänge und Umstände, 
            die erst während der Tätigkeit des Beraters bekannt werden.

3.4       Der Auftraggeber sorgt dafür, dass seine Mitarbeiter und die gesetzlich vorgesehene und gegebenenfalls 
             eingerichtete Arbeitnehmervertretung (Betriebsrat) bereits vor Beginn der Tätigkeit des Auftragnehmers von 
            dieser informiert werden.

3.5       Die gesamte Mitwirkungsleistung des Auftraggebers erfolgt zu seinen Lasten.

4. Sicherung der Unabhängigkeit

4.1       Die Vertragspartner verpflichten sich gegenseitig, alle Vorkehrungen zu treffen, die geeignet sind, die Gefährdung 
             der Unabhängigkeit der beauftragten Dritten und Mitarbeiter des Auftragnehmers zu verhindern. Dies gilt 
             insbesondere für Angebote des Auftraggebers auf Anstellung bzw. der Übernahme von Aufträgen 
             auf eigene Rechnung.

5. Berichterstattung/Berichtspflicht

5.1       Der Auftragnehmer verpflichtet sich, über seine Arbeit, die seiner Mitarbeiter und gegebenenfalls auch die 
             beauftragter Dritter, dem Arbeitsfortschritt entsprechend, dem Auftraggeber Bericht zu erstatten.

5.2       Den Schlussbericht erhält der Auftraggeber in angemessener Zeit, d.h. zwei bis vier Wochen 
             (je nach Art des Beratungsauftrages) nach Abschluss des Auftrages.

5.3       Der Auftragnehmer ist bei der Herstellung des vereinbarten Werkes weisungsfrei, handelt nach eigenem 
             Gutdünken und in eigener Verantwortung. Er ist an keinen bestimmten Arbeitsort und keine bestimmte 
             Arbeitszeit gebunden.

6. Schutz des geistigen Eigentums

6.1       Die Urheberrechte an den vom Auftragnehmer und seinen Mitarbeitern und beauftragten Dritten geschaffenen 
             Werke (insbesondere Anbote, Berichte, Analysen, Gutachten, Organisationspläne, Programme, 
             Leistungsbeschreibungen, Entwürfe, Berechnungen, Zeichnungen, Datenträger etc.) verbleiben beim 
             Auftragnehmer. Sie dürfen vom Auftraggeber während und nach Beendigung des Vertragsverhältnisses 
             ausschließlich für vom Vertrag umfasste Zwecke verwendet werden. Der Auftraggeber ist insofern nicht 
             berechtigt, die Werke ohne ausdrückliche Zustimmung des Auftragnehmers zu vervielfältigen und/oder zu 
             verbreiten. Keinesfalls entsteht durch eine unberechtigte Vervielfältigung/Verbreitung des Werkes
             eine Haftung des Auftragnehmers – insbesondere etwa für die Richtigkeit des Werkes – gegenüber Dritten.

6.2       Der Verstoß des Auftraggebers gegen diese Bestimmungen, auch im Zuge einer Auflösung des Unternehmens 
             oder eines Konkurses;
berechtigt den Auftragnehmer zur sofortigen vorzeitigen Beendigung des 
             Vertragsverhältnisses und zur Geltendmachung anderer gesetzlicher Ansprüche, insbesondere auf Unterlassung 
             und/oder Schadenersatz.

7. Gewährleistung

7.1       Der Auftragnehmer ist ohne Rücksicht auf ein Verschulden berechtigt und verpflichtet bekanntwerdende 
             Unrichtigkeiten und Mängel an seiner Leistung zu beheben. Er wird den Auftraggeber hievon unverzüglich 
             in Kenntnis setzen.

7.2       Dieser Anspruch des Auftraggebers erlischt nach sechs Monaten nach Erbringen der jeweiligen Leistung.
 

8. Haftung/Schadenersatz

8.1       Der Auftragnehmer haftet dem Auftraggeber für Schäden – ausgenommen für Personenschäden - nur im Falle 
            groben Verschuldens (Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit). Dies gilt sinngemäß auch für Schäden, die auf vom 
            Auftragnehmer beigezogene Dritte zurückgehen.

8.2       Schadenersatzansprüche des Aufraggebers können nur innerhalb von sechs Monaten ab Kenntnis von Schaden 
             und Schädiger, spätestens aber innerhalb von drei Jahren nach dem anspruchsbegründenden Ereignis gerichtlich 
             geltend gemacht werden.

8.3       Der Auftraggeber hat jeweils den Beweis zu erbringen, dass der Schaden auf ein Verschulden des Auftragnehmers 
             zurückzuführen ist.

8.4       Sofern der Auftragnehmer das Werk unter Zuhilfenahme Dritter erbringt und in diesem Zusammenhang 
             Gewährleistungs- und/oder Haftungsansprüche gegenüber diesen Dritten entstehen, tritt der Auftragnehmer diese 
             Ansprüche an den Auftraggeber ab. Der Auftraggeber wird sich in diesem Fall vorrangig an diese Dritten halten.

9. Geheimhaltung/Datenschutz

9.1       Die Vertragsparteien sind im übrigen verpflichtet, Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse der anderen Vertragspartei 
             geheim zu halten, auch über die Dauer des Vertrags hinaus. Im Zweifel ist eine Information als Betriebs- und 
             Geschäftsgeheimnis anzusehen. Die Geheimhaltungspflicht bezieht sich nicht auf allgemein bekannte Umstände 
             und endet in jedem Fall, wenn die Umstände öffentlich bekannt werden, ohne dass eine Vertragsverletzung einer 
             Vertragspartei hierfür ursächlich war.

9.2       Weiters verpflichtet sich der Auftragnehmer, über den gesamten Inhalt des Werkes sowie sämtliche Informationen 
             und Umstände, die ihm im Zusammenhang mit der Erstellung des Werkes zugegangen sind, insbesondere auch 
             über die Daten von Klienten des Auftraggebers, Dritten gegenüber Stillschweigen zu bewahren.

9.3       Der Auftragnehmer ist von der Schweigepflicht gegenüber allfälligen Gehilfen und Stellvertretern, denen er sich 
             bedient, entbunden. Er hat die Schweigepflicht aber auf diese vollständig zu übertragen und haftet für deren 
             Verstoß gegen die Verschwiegenheitsverpflichtung wie für einen eigenen Verstoß.

9.4       Der Auftragnehmer ist berechtigt, ihm anvertraute personenbezogene Daten im Rahmen der Zweckbestimmung 
             des Vertragsverhältnisses zu verarbeiten. Der Auftraggeber leistet dem Auftragnehmer Gewähr, dass hiefür 
             sämtliche erforderlichen Maßnahmen insbesondere jene im Sinne des Datenschutzgesetzes, wie etwa 
             Zustimmungserklärungen der Betroffenen, getroffen worden sind.

10. Honorar

10.1     Nach Vollendung des vereinbarten Werkes erhält der Auftragnehmer ein Honorar gemäß der getroffenen 
             Vereinbarung. Der Auftragnehmer ist berechtigt, dem Arbeitsfortschritt entsprechend Zwischenabrechnungen 
             zu legen und dem jeweiligen Fortschritt entsprechende Akonti zu verlangen. Das Honorar ist jeweils mit 
             Rechnungslegung durch den Auftragnehmer fällig.

10.2     Der Auftragnehmer wird jeweils eine zum Vorsteuerabzug berechtigende Rechnung mit allen gesetzlich 
             erforderlichen Merkmalen ausstellen.

10.3     Anfallende Barauslagen, Spesen, Reisekosten, etc. sind gegen Rechnungslegung des Auftragnehmers vom 
             Auftraggeber zusätzlich zu ersetzen.

10.4     Unterbleibt die Ausführung des vereinbarten Werkes aus Gründen, die auf Seiten des Auftraggebers liegen, oder 
             aufgrund einer berechtigten vorzeitigen Beendigung des Vertragsverhältnisses durch den Auftragnehmer, so behält 
             der Auftragnehmer den Anspruch auf Zahlung des gesamten vereinbarten Honorars abzüglich ersparter 
             Aufwendungen. Im Falle der Vereinbarung eines Stundenhonorars ist das Honorar für jene Stundenanzahl, 
             die für das gesamte vereinbarte Werk zu erwarten gewesen ist, abzüglich der ersparten Aufwendungen zu leisten. 
             Die ersparten Aufwendungen sind mit 20 Prozent des Honorars für jene Leistungen, die der Auftragnehmer 
             bis zum Tage der Beendigung des Vertragsverhältnisses noch nicht erbracht hat, pauschaliert vereinbart.

10.5     Im Falle der Nichtzahlung von Zwischenabrechnungen ist der Auftragnehmer von seiner Verpflichtung, 
             weitere Leistungen zu erbringen, befreit. Die Geltendmachung weiterer aus der Nichtzahlung resultierender 
            Ansprüche wird dadurch aber nicht berührt.

11. Elektronische Rechnungslegung

11.1     Der Auftragnehmer ist berechtigt, dem Auftraggeber Rechnungen auch in elektronischer Form zu übermitteln. 
             Der Auftraggeber erklärt sich mit der Zusendung von Rechnungen in elektronischer Form durch den 
             Auftragnehmer ausdrücklich einverstanden.

12. Dauer des Vertrages

12.1     Der Vertrag endet grundsätzlich mit dem Abschluss des Projekts.

12.2     Der Vertrag kann dessen ungeachtet jederzeit aus wichtigen Gründen von jeder Seite ohne Einhaltung einer 
             Kündigungsfrist gelöst werden. Als wichtiger Grund ist insbesondere anzusehen,

                  - wenn ein Vertragspartner wesentliche Vertragsverpflichtungen verletzt oder
                  - wenn über einen Vertragspartner ein Insolvenzverfahren eröffnet oder der Konkursantrag mangels 
                    kostendeckenden Vermögens abgewiesen wird.

13. Schlussbestimmungen

13.1     Die Vertragsparteien bestätigen, alle Angaben im Vertrag gewissenhaft und wahrheitsgetreu gemacht zu haben 
             und verpflichten sich, allfällige Änderungen wechselseitig umgehend bekannt zu geben.

13.2     Änderungen des Vertrages und dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen bedürfen der Schriftform; ebenso ein 
             Abgehen von diesem Formerfordernis. Mündliche Nebenabreden bestehen nicht.

13.3     Auf diesen Vertrag ist materielles österreichisches Recht unter Ausschluss der Verweisungsnormen des 
             internationalen Privatrechts anwendbar. Erfüllungsort ist der Ort der beruflichen 
             Niederlassung des Auftragnehmers. Für Streitigkeiten ist das Gericht am Unternehmensort des 
             Auftragnehmers zuständig.